Als Dachverband der großen Pensionisten- und Seniorenorganisationen dient der Seniorenrat als überparteiliches Gesprächsforum für alle Angelegenheiten, die ältere Menschen betreffen, und gewährleistet eine starke Vertretung aller Seniorinnen und Senioren.

Rechtsgrundlagen

Der Österreichische Seniorenrat ist gesetzlich gemäß § 24 Abs.1 Bundes-Seniorengesetz als Dachverband von Seniorenorganisationen zur Vertretung, Förderung und Wahrung der Interessen der österreichischen Senioren berufen.

In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Senioren berühren können, ist der Österreichische Seniorenrat den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden und der Landwirte gleichgestellt.


Gemäß Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Österreichischen Seniorenrat wurde diesem die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen:

  • die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie;

  • die Vergabe von Förderungen gemäß § 19 B-SG (Allgemeine Seniorenförderung);

  • die Abwicklung und Kontrolle der Förderungen.

Der Österreichische Seniorenrat ist berechtigt, die Bezeichnung "Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichteten Bundesseniorenbeirates" zu führen.

Der Österreichische Seniorenrat ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Seine ZVR-Zahl lautet: 178 231 728
Das aktuelle Statut wurde bei der Vollversammlung am 19.10.2021 beschlossen.


Vertretungsrechte

Gemäß Bundesgesetz zur Einrichtung einer Kommission zur langfristigen Finanzierung der Alterssicherungssysteme (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. e) gehören zwei Experten/Expertinnen des Österreichischen Seniorenrates der Alterssicherungskommission an.

Gemäß § 426. (2) ASVG, § 441b. (1) ASVG, § 138. (2) B-KUVG und § 23. (2) SVSG sind jeweils drei Senior/inn/envertreter/inne/n vom Seniorenrat zu entsenden in die Hauptversammlung bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Pensionsversicherungsanstalt, des Dachverbandes, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.

Weitere gesetzliche Vertretungen bzw. Stimmrechte des Seniorenrates:

Produktsicherheitsbeirat (§ 20 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz)

Kuratorium der Gesundheit Österreich GmbH Gemäß (§ 11 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH )

Publikumsforum (§ 16 Abs. 8 Bundesmuseen-Gesetz)

Bundesbehindertenbeirat (§ 9 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz)

Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Art 19 der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund - Länder)

Verbraucherbehörden-Kooperationsbeirat (§ 11 Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz)

Verbandsklagelegitimationen stehen dem Seniorenrat zu nach:

§ 29 Konsumentenschutzgesetz (Verstöße gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen)

§ 178g Versicherungsvertragsgesetz (Prämienerhöhungen bzw. von Änderungen der Geschäftsbedingungen)

§ 85a Arzneimittelgesetz (Verstoß gegen die Werbebeschränkungen bei Arzneimittelwerbung)

§ 113 Luftfahrtgesetz (Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste)

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