Webseite des Österreichischen Seniorenrats - www.seniorenrat.at
Österreichischer Seniorenrat, Sperrgasse 8-10/III A-1150 Wien

Benutzen Sie die Hilfslinks zum Navigieren in diesem barrierefreien Dokument.

Rechtliche Grundlagen

Der Österreichische Seniorenrat ist gesetzlich gemäß § 24 Abs.1 Bundes-Seniorengesetz als Dachverband von Seniorenorganisationen zur Vertretung, Förderung und Wahrung der Interessen der österreichischen Senioren berufen.

In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Senioren berühren können, ist der Österreichische Seniorenrat den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden und der Landwirte gleichgestellt.

Gemäß Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Österreichischen Seniorenrat wurde diesem die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen:

Der Österreichische Seniorenrat ist berechtigt, die Bezeichnung "Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Bundesseniorenbeirates" zu führen.

Der Österreichische Seniorenrat ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Die ZVR-Zahl lautet: 178 231 728
Das aktuelle Statut wurde bei der Vollversammlung am 08.10.2009 beschlossen.


Die rechtliche Grundlage für die Einrichtung des Bundesseniorenbeirates stellt das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes-Seniorengesetz) BGBl. I Nr. 84/1998, dar. Das Gesetz trat mit 1. Juli 1998 in Kraft.

Mit 1. April 2000 wurde eine Novelle (BGBl. I Nr. 46/2000) zum Bundes-Seniorengesetz (B-SG) wirksam. Eine weitere Änderung wurde aufgrund der Euroumstellung mit dem BGBl. I Nr. 68/2001 vorgenommen.

Der Bundesseniorenbeirat ist beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtet (früher beim Bundeskanzleramt), der Vorsitz obliegt dem Sozialminister.

Weitere rechtliche Grundlagen für den Österreichischen Seniorenrat:

Mit Novellierung des Konsumentenschutzgesetzes (BGBl. I Nr. 185/1999) wurde dem Österreichischen Seniorenrat das Recht der Verbandsklage nach § 28 KSchG eingeräumt, die Novelle trat mit 20. August 1999 in Kraft.

Aufgrund einer Novelle zum § 178g Versicherungsvertragsgesetz (BGBl. I Nr. 48/2001) wurde mit September 2001 dem Seniorenrat die Verbandsklagelegitimation eingeräumt. Der Seniorenrat muß über Prämienerhöhungen bzw. von Änderungen der Geschäftsbedingungen informiert werden.

Gemäß § 108e ASVG (BGBl.Nr. 189/1955, geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001) gehören der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung drei SeniorenvertreterInnen an, die vom Österreichischen Seniorenrat zu entsenden sind.

Entsprechend § 85a Arzneimittelgesetz (BGBl.Nr. 185/1983, geändert durch BGBl. I Nr. 33/2002) steht dem Österreichischen Seniorenrat weiters ein Verbandsklagerecht beim Verstoß gegen die Werbebeschränkungen bei Arzneimittelwerbung zu.

Gemäß § 441a ASVG (geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005) gehören drei Seniorenvertreter, die von den drei mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen zu entsenden sind, der Trägerkonferenz des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger an.

Gemäß § 442 ASVG (geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004) wurde dem Österreichische Seniorenrat das Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Sozial- und Gesundheitsforum Österreich eingeräumt, das u.a. die Aufgabe der Beratung von Vorstand und Trägerkonferenz des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger hat.

Seit der Novelle zum Produktsicherheitsgesetz (BGBl. I Nr. 16/2005) im April 2005 gehört ein Vertreter des Seniorenrates als stimmberechtigtes Mitglied dem Produktsicherheitsbeirat an.

Menü

seniorkom.at

Valid XHTML 1.0 Strict